BGH - Urteil vom 11.01.1952
2 StR 219/51
Normen:
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 266a; RAO § 396, § 402 ; EStG § 2 ; RVO § 533, § 1492 ; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 1, § 241 ;
Fundstellen:
GA 1953, 74 (Herlan)
LM Nr. 1 zu § 533 RVO
LM Nr. 3 zu § 396 RAO
Vorinstanzen:
LG Kiel,

BGH - Urteil vom 11.01.1952 (2 StR 219/51) - DRsp Nr. 1999/5133

BGH, Urteil vom 11.01.1952 - Aktenzeichen 2 StR 219/51

DRsp Nr. 1999/5133

1. Eine Steuerverkürzung kommt bei der Lohnsteuer nur in Betracht, soweit eine Steuer vom bezahlten Lohn abgezogen wird. Auch Sozialversicherungsbeiträge werden nur vorenthalten, soweit von dem tatsächlich ausgezahlten Lohn Beiträge abgezogen werden. 2. Für die Prüfung der Übermäßigkeit eines Aufwandes ist die Gesamtvermögenslage des Gemeinschuldners maßgebend und nicht der Geschäftsumsatz. Es muß jedoch festgestellt werden, für welchen Zeitraum mit Rücksicht auf die Verschlechterung der Vermögenslage übermäßiger Aufwand vorliegt.

Normenkette:

StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 266a; RAO § 396, § 402 ; EStG § 2 ; RVO § 533, § 1492 ; KO (a.F.) § 240 Abs. 1 Nr. 1, § 241 ;

Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Betruges, wegen einfachen Bankrotts, wegen Steuergefährdung und wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu 5.000 DM Geldstrafe, ersatzweise zu einem Tag Gefängnis für je 100 DM Geldstrafe" verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.