BGH - Urteil vom 13.11.1952
3 StR 398/52
Normen:
RAbgO § 410 Abs. 1 Satz 1 (in der Fassung des Gesetzes des Wirtschaftsrats vom 20. April 1949, 69).;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 15.10.1951

BGH - Urteil vom 13.11.1952 (3 StR 398/52) - DRsp Nr. 2000/9404

BGH, Urteil vom 13.11.1952 - Aktenzeichen 3 StR 398/52

DRsp Nr. 2000/9404

»1.) Die "Selbstanzeige" im Sinne des Abs. 1 Satz 1 kann rechtswirksam auch ein Bevollmächtigter des Steuerpflichtigen abgeben. 2.) Die bloße Anerkennung des von dem amtlichen Betriebsprüfer erarbeiteten Tatsachenmaterials durch den Steuerpflichtigen genügt nicht zur Selbstanzeige. Die Mitverwertung dieses Materials zur Selbstanzeige ist jedoch nicht ausgeschlossen. Es muss stets durch eigene Tätigkeit ein wesentlicher Beitrag zur Ermöglichung einer richtigen nachträglichen Steuerfestsetzung geleistet werden.«

Normenkette:

RAbgO § 410 Abs. 1 Satz 1 (in der Fassung des Gesetzes des Wirtschaftsrats vom 20. April 1949, 69).;

Gründe:

I.

Die Angeklagten sind beschuldigt, durch Abgabe zu niedriger Steuererklärungen vorsätzlich Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuereinnahmen verkürzt zu haben (§ 396 RAbgO), und zwar der Ehemann in den Jahren 1947 bis 1950, die Ehefrau in den Jahren 1947 - 1948. Von dieser Beschuldigung sind die Angeklagten ohne Prüfung der Schuldfrage mit der Begründung freigesprochen worden, dass sie mit strafbefreiender Wirkung Selbstanzeige nach § 410 RAbgO erstattet haben.

Hiergegen wendet sich die Revision des Finanzamts Kassel-Außenbezirk als Nebenkläger. Es rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 410 und 413 RAbgO.