BGH - Urteil vom 19.02.1985
5 StR 798/84
Normen:
AO § 371 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1985, 414
Vorinstanzen:
LG Stadt - Urteil vom 17. Juli 1984,

BGH - Urteil vom 19.02.1985 (5 StR 798/84) - DRsp Nr. 1996/4909

BGH, Urteil vom 19.02.1985 - Aktenzeichen 5 StR 798/84

DRsp Nr. 1996/4909

»Der Geschäftsführer einer GmbH entzieht die Lohnsteuer der bei der GmbH (auch GmbH & Co. KG) beschäftigten Arbeitnehmer zu seinen Gunsten, soweit er für diese Steuern nach § 69 AO als Gesamtschuldner haftet.«

Normenkette:

AO § 371 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH, die als persönlich haftende Gesellschafterin an einer GmbH & Co KG beteiligt und allein zu deren Geschäftsführung und Vertretung berechtigt war. Er führte von Oktober 1975 bis Januar 1977 für die bei der GmbH & Co KG beschäftigten Arbeitnehmer keine Lohnsteuer an das Finanzamt ab und unterließ es, die Lohnsteuer dem Finanzamt fristgemäß anzumelden (§ 41 a EStG).

Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Hinterziehung der im Jahre 1975 entstandenen Lohnsteuern zu Geldstrafe verurteilt und wegen der später angefallenen Lohnsteuern angenommen, dass er insoweit Straffreiheit durch Selbstanzeige nach § 371 AO 1977 erlangt habe. Der Straffreiheit stehe nicht entgegen, dass er die Steuern nicht innerhalb der ihm vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet hat, weil er die Steuern nicht zu seinen Gunsten (§ 371 Abs. 3 AO 1977) hinterzogen habe.