Der Angeklagte war Geschäftsführer einer GmbH, die als persönlich haftende Gesellschafterin an einer GmbH & Co KG beteiligt und allein zu deren Geschäftsführung und Vertretung berechtigt war. Er führte von Oktober 1975 bis Januar 1977 für die bei der GmbH & Co KG beschäftigten Arbeitnehmer keine Lohnsteuer an das Finanzamt ab und unterließ es, die Lohnsteuer dem Finanzamt fristgemäß anzumelden (§ 41 a EStG).
Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Hinterziehung der im Jahre 1975 entstandenen Lohnsteuern zu Geldstrafe verurteilt und wegen der später angefallenen Lohnsteuern angenommen, dass er insoweit Straffreiheit durch Selbstanzeige nach §
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