Das Landgericht hat den Angeklagten J Z wegen tateinheitlich begangener Hinterziehung von Einkommen-, Vermögen- und Umsatzsteuer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten H hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Tat des Angeklagten Z zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Bewährung verurteilt. Den Angeklagten Q hat das Landgericht in diesem Zusammenhang der leichtfertigen Steuerverkürzung für schuldig erachtet und deswegen eine Geldbuße in Höhe von 15.000 DM gegen ihn verhängt.
Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben hinsichtlich der Angeklagten Q und H in vollem Umfang, hinsichtlich des Angeklagten Z überwiegend Erfolg. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.
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