BGH - Urteil vom 19.12.1997
5 StR 569/96
Normen:
StGB 1975 §§ 52, 78a, 263 ; AO § 370 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 43, 381
NJW 1998, 1568
NStZ 1998, 572
StV 1998, 186
wistra 1998, 180

BGH - Urteil vom 19.12.1997 (5 StR 569/96) - DRsp Nr. 1998/4606

BGH, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 5 StR 569/96

DRsp Nr. 1998/4606

»a) Zur Tat und Tatbeendigung bei sukzessiver Ausführung von Steuerhinterziehungen im Beitreibungsverfahren (Fortführung von BGHSt 41, 368; Abgrenzung zu BGHSt 36, 105 und 38, 37). b) Eine Abwendung der Beitreibung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen sowie Zwangsgeldern als steuerlichen Nebenleistungen durch Täuschung ist weder nach § 370 AO noch nach § 263 StGB strafbar.«

Normenkette:

StGB 1975 §§ 52, 78a, 263 ; AO § 370 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten J Z wegen tateinheitlich begangener Hinterziehung von Einkommen-, Vermögen- und Umsatzsteuer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Den Angeklagten H hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Tat des Angeklagten Z zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten mit Bewährung verurteilt. Den Angeklagten Q hat das Landgericht in diesem Zusammenhang der leichtfertigen Steuerverkürzung für schuldig erachtet und deswegen eine Geldbuße in Höhe von 15.000 DM gegen ihn verhängt.

Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben hinsichtlich der Angeklagten Q und H in vollem Umfang, hinsichtlich des Angeklagten Z überwiegend Erfolg. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.