BGH - Urteil vom 20.04.1999
5 StR 604/98
Normen:
AO § 373 ; StGB § 129, § 46 ;
Fundstellen:
NStZ 1999, 571
StV 1999, 424
wistra 1999, 300
Vorinstanzen:
LG Hildesheim,

BGH - Urteil vom 20.04.1999 (5 StR 604/98) - DRsp Nr. 1999/5984

BGH, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen 5 StR 604/98

DRsp Nr. 1999/5984

1. Schmuggel (§ 373 AO) ist gegenüber §§ 370, 372 AO eine unselbständige Abwandlung, keine bloße Strafzumessungsregel. 2. Eine kriminelle Vereinigung ist ein im räumlichen Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehender, auf Dauer angelegter organisatorischer Zusammenschluß von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (kriminelle) Zwecke verfolgen oder gemeinsame (kriminelle) Tätigkeiten entfalten und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen. 3. Eine bandenmäßige Begehung erfordert stets ein zeitliches und örtliches - wenn auch nicht notwendig körperliches - Zusammenwirken während der Tatausführung. 4. Durch eine Absprache darf sich das gericht hinsichtlich der Strafhöhe nicht binden.

Normenkette:

AO § 373 ; StGB § 129, § 46 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, und zu einer Gesamtgeldstrafe von 700 Tagessätzen zu je 700 DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - zuungunsten des Angeklagten eingelegte - Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. Die Revision hat im wesentlichen keinen Erfolg.