Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, und zu einer Gesamtgeldstrafe von 700 Tagessätzen zu je 700 DM verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - zuungunsten des Angeklagten eingelegte - Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. Die Revision hat im wesentlichen keinen Erfolg.
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