BGH - Urteil vom 22.05.2003
IX ZR 201/01
Normen:
BNotO § 14 § 19 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV-Beilage 2004, 173
BGHReport 2004, 661
DB 2003, 2649
DNotZ 2003, 845
DStRE 2003, 1123
NJW-RR 2003, 1498
VersR 2004, 479
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 27.06.2001
LG Lüneburg,

BGH - Urteil vom 22.05.2003 (IX ZR 201/01) - DRsp Nr. 2005/5078

BGH, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen IX ZR 201/01

DRsp Nr. 2005/5078

»a) Ist dem Notar bekannt, daß der Entwurf, den er der Beurkundung eines Hofübergabevertrages zugrundelegen soll, von einem Steuerberater stammt, kann er, wenn einer der Beteiligten eine Änderung des Vertrages anregt, gehalten sein, den Beteiligten zu empfehlen, daß sie die Tragweite der Änderung durch den Steuerberater überprüfen lassen, bevor der Vertrag in der geänderten Form beurkundet wird. b) Zum steuerlichen Wert der Entnahme bei der Übertragung von Betriebsgrundstücken auf den Hofübernehmer unter Vorbehalt des Nießbrauchs.«

Normenkette:

BNotO § 14 § 19 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin (im folgenden: Erblasser) war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu dem unter anderem zwei Flurstücke gehörten, die mit Erbbaurechten belastet waren. Diese beiden Grundstücke warfen im Jahr ca. 30.000 DM Erbbauzinsen ab. Als der Erblasser den Hof auf einen Sohn (im folgenden: Hofübernehmer) übertragen wollte, ließ er von seinem Steuerberater einen Vertragsentwurf fertigen. Dieser sah vor, den Hof mit dem gesamten Betriebsvermögen unter Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauchs an den Erbbaugrundstücken zu übertragen.