BGH - Urteil vom 24.06.1952
1 StR 316/51
Normen:
RAbgO § 395, § 398, § 401 Abs. 2 Nr. 1, § 418; StGB § 29 ;
Fundstellen:
BGHSt 3, 40
Vorinstanzen:
LG München I,

BGH - Urteil vom 24.06.1952 (1 StR 316/51) - DRsp Nr. 1994/6647

BGH, Urteil vom 24.06.1952 - Aktenzeichen 1 StR 316/51

DRsp Nr. 1994/6647

»Steht ein Steuervergehen in Tateinheit mit einer Straftat, die mit Zuchthaus bestraft wird, so ist für die nach § 418 Abs. 1 zu verhängende Geldstrafe Zuchthaus als Ersatzstrafe zu bestimmen. Das gilt auch für Ersatzfreiheitsstrafe der Wertersatzstrafe. Bandenschmuggel ist nur gegeben, wenn die mindestens drei an der Verbindung beteiligten Personen bei der Ausführung der Tat zeitlich und örtlich zusammenwirken. Diese Personen sind als Täter zu bestrafen, auch wenn sie nur den Schmuggel eines anderen fördern wollen. Bei der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung ist auf Einziehung oder Wertsatz zu erkennen. Eine Zollhinterziehung ist in der Regel nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet, wenn das Schmuggelgut der Zollstelle vorgeführt und dort auf Grund einer Täuschung der Zollbeamten zum freien Verkehr abgefertigt ist. Wird die Zollstelle aber umgangen oder hat sie sonst keine Möglichkeit, das Gut zu prüfen, so ist die Zollhinterziehung in der Regel erst beendet, wenn das Schmuggelgut am Ort seiner endgültigen Bestimmung angelangt ist.«

Normenkette:

RAbgO § 395, § 398, § 401 Abs. 2 Nr. 1, § 418; StGB § 29 ;

Gründe:

Zur Revision des Angeklagten J.