BGH - Urteil vom 24.10.1989
5 StR 238-239/89
Normen:
AO §§ 386, 404 ; RAbgO § 422 (aF); StPO § 161 ;
Fundstellen:
BGHSt 36, 283
Vorinstanzen:
LG Hamburg,

BGH - Urteil vom 24.10.1989 (5 StR 238-239/89) - DRsp Nr. 1994/4098

BGH, Urteil vom 24.10.1989 - Aktenzeichen 5 StR 238-239/89

DRsp Nr. 1994/4098

»Führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen, so kann sie das Zollfahndungsamt auch dann um die Vornahme von Ermittlungen ersuchen, wenn die verfolgte Steuerstraftat mit einer allgemeinen Straftat tateinheitlich zusammentrifft.«

Normenkette:

AO §§ 386, 404 ; RAbgO § 422 (aF); StPO § 161 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten C wegen fortgesetzten Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten H unter teilweiser Einstellung des Verfahrens wegen fortgesetzter Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und bei ihm die Vollstreckung dieser Strafe ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die Angeklagten an der Entwendung von unversteuertem Mineralöl aus einem Steuerlager (§ 9 MinöStG) beteiligt. Das Landgericht hat den Vorwurf tateinheitlich mit den Diebstählen begangener Steuerhinterziehungen nach § 154 a Abs. 2 StPO aus dem Verfahren ausgeschieden und die Verfolgung auf die genannten Gesetzesverletzungen beschränkt. Mit ihren Revisionen rügen der Angeklagte C die Verletzung sachlichen Rechts und der Angeklagte H die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.