Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die es aus Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten für die Steuerhinterziehung und einem Jahr für die Untreue gebildet hat. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen
Auf die Aufklärungsrüge, die den Vorwurf der Steuerhinterziehung betrifft, und auf die Rüge, der Angeklagte sei nach Anklage als Mittäter der Untreue ohne rechtlichen Hinweis als Alleintäter verurteilt worden, braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durchgreift.
II.
Die Sachrüge
1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung, der sich auf das vierte Quartal 1986 und das erste bis dritte Quartal 1987 bezieht, hat keinen Bestand.
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