BGH - Urteil vom 24.10.1990
3 StR 16/90
Normen:
AO § 370 Abs. 4 S. 3; EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1991, 89
wistra 1991, 107
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.08.1989

BGH - Urteil vom 24.10.1990 (3 StR 16/90) - DRsp Nr. 1996/13861

BGH, Urteil vom 24.10.1990 - Aktenzeichen 3 StR 16/90

DRsp Nr. 1996/13861

Hat ein Steuerpflichtiger von ihm getätigte Umsätze nicht erklärt, so wird die Tatbestandsmäßigkeit dieses Handelns durch eine bestehende, aber in der Steuererklärung nicht geltend gemachte Vorsteuerabzugsberechtigung nicht ausgeschlossen. Die Abzugsberechtigung gehört vielmehr zu den »anderen Gründen« i.S. des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO, für die das Kompensationsverbot gilt.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 4 S. 3; EStG § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die es aus Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten für die Steuerhinterziehung und einem Jahr für die Untreue gebildet hat. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen

Auf die Aufklärungsrüge, die den Vorwurf der Steuerhinterziehung betrifft, und auf die Rüge, der Angeklagte sei nach Anklage als Mittäter der Untreue ohne rechtlichen Hinweis als Alleintäter verurteilt worden, braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durchgreift.

II.

Die Sachrüge

1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung, der sich auf das vierte Quartal 1986 und das erste bis dritte Quartal 1987 bezieht, hat keinen Bestand.