BGH - Urteil vom 26.01.1993
5 StR 625/92
Normen:
AO § 370 ; StGB § 52 ;
Fundstellen:
StV 1993, 527
wistra 1993, 189

BGH - Urteil vom 26.01.1993 (5 StR 625/92) - DRsp Nr. 1994/3739

BGH, Urteil vom 26.01.1993 - Aktenzeichen 5 StR 625/92

DRsp Nr. 1994/3739

1. Bei einer Institutionalisierung des Zusammenwirkens verschiedener Beteiligter zum Zwecke der Steuerhinterziehung bedurfte es anläßlich der einzelnen Teilakte keines neuen Entschlusses, ob Abgaben hinterzogen werden sollten, sondern jeder Beteiligte leistete ohne weitere Absprache im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs den ihm zugewiesenen Beitrag. 2. Die Annahme liegt eher fern, die aufgrund einer fortgesetzten Handlung verhängte Strafe sei für den Angeklagten stets günstiger als die ansonsten bei einer Vielzahl von Einzeltaten zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe. 3. Unabhängig von der Würdigung als rechtliche Handlungseinheit sind die der fortgesetzten Tat zugrunde liegenden Einzelakte festzustellen; sie sind in ihrer Gesamtheit im Rahmen der Strafzumessung nach allgemeinen Grundsätzen zu gewichten. In Fällen der vorliegenden Art, bei denen ein länger währendes, über Jahre sich erstreckendes vielaktiges Tatgeschehen zu beurteilen ist, wird der Unrechtsgehalt nicht dadurch geringer, daß die Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs den Tatrichter von der "überflüssigen und wunderlich anmutenden Arbeit" (RGSt 70, 243, 244) entlasten soll, für jeden der festgestellten Einzelakte gesonderte Strafen auszuwerfen, die sodann im Wege einer nochmaligen Gesamtwürdigung doch zu einer einzigen Strafe, der Gesamtstafe, zusammengeführt werden.

Normenkette:

AO § 370 ;