BGH - Urteil vom 27.09.2002
5 StR 97/02
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2003, 20
StV 2004, 25
wistra 2003, 20
Vorinstanzen:
LG Oldenburg,

BGH - Urteil vom 27.09.2002 (5 StR 97/02) - DRsp Nr. 2002/17230

BGH, Urteil vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 5 StR 97/02

DRsp Nr. 2002/17230

1. Steuervorteile im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sind auch Steuervergütungen, die aufgrund eines steuerrechtlich erheblichen Verhaltens dem Täter von der Finanzverwaltung zu Unrecht gewährt oder belassen werden.2. Tatsachen sind dann im Sinn des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO steuerlich erheblich, wenn sie zur Ausfüllung eines Besteuerungstatbestands herangezogen werden müssen und damit Grund und Höhe des Steueranspruchs oder des Steuervorteils beeinflussen oder wenn sie die Finanzbehörden zur Einwirkung auf den Steueranspruch sonst veranlassen könnten.3. Zwar ist eine Steuererklärung, welche die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift nicht enthält, unwirksam; eine fehlende Unterschrift ist aber dann steuerrechtlich unbeachtlich, wenn auf eine solche Steuererklärung hin trotzdem ein wirksamer Steuerbescheid ergeht.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ;

Gründe: