FG München - Urteil vom 26.11.2003
3 K 550/01
Normen:
BierStG § 2 Abs. 2 S. 1, 2, 7, 6 § 2 Abs. 3 ; BGB § 631 § 633 ;

Biersteuer; Für einen Kunden gebrautes Bier als Fremdbier oder als Eigenbier

FG München, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 3 K 550/01

DRsp Nr. 2006/1180

Biersteuer; Für einen Kunden gebrautes Bier als Fremdbier oder als Eigenbier

Von einer Brauerei auf eigene Rechnung im Rahmen eines Werkvertrages für einen Kunden gebrautes und an diesen bzw. von ihm benannte Empfänger geliefertes Bier ist von der Brauerei als Eigenbier zu versteuern.

Normenkette:

BierStG § 2 Abs. 2 S. 1, 2, 7, 6 § 2 Abs. 3 ; BGB § 631 § 633 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das von der Klägerin im Jahre 1997 unter dem Namen Bräu hergestellte Bier als Eigen- oder als Fremdbier zu versteuern ist.