Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen
Die Revision wird zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Biersteuer für die Klägerin für das Jahr 2004 der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden ist. Streitig ist, ob die Erhöhung der Sätze in § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz (BierStG) 1993 um 12 v.H. durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2004 in verfassungsgemäßer oder verfassungswidriger Weise zustande gekommen ist.
Die Klägerin ist eine mittelständische Brauerei mit einer Jahreserzeugung von unter 200.000 hl im Jahr 2004. Mit ihrer Produktion unterliegt sie gemäß §
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