FG Köln - Urteil vom 20.09.2007
13 K 3156/05
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 257 ; AO § 147 ; EStG § 4 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 285

Bilanzänderung aufgrund neuer Rechtsprechung

FG Köln, Urteil vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 13 K 3156/05

DRsp Nr. 2008/653

Bilanzänderung aufgrund neuer Rechtsprechung

1. Die Änderung der Rechtsprechung führt nicht zur Unrichtigkeit eines Bilanzansatzes, der der zur Zeit der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht. 2. Ist noch keine Rechtsprechung zu einer Bilanzierungsfrage ergangen, ist jede der kaufmännischen Sorgfalt entsprechende Bilanzierung als richtig anzusehen. 3. Stehen die den Schluss auf eine Rückstellungsverpflichtung erlaubenden Erkenntnisquellen jedem Rechtsteilnehmer offen, so kann die - einer Bilanzberichtigung entgegenstehende - zeitgebundene subjektive Richtigkeit einer gegenteiligen Handhabung die alternative subjektive Richtigkeit einer der wirklichen Rechtslage entsprechenden Bilanzierung nicht ausschließen. 4. Die Bildung einer Rückstellung für Archivierungskosten im Wege einer Bilanzänderung ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zulässig, wenn sie bei Bilanzaufstellung vor der am 19.08.2002 hierzu ergangenen Entscheidung des BFH, nicht gebildet wurde.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 257 ; AO § 147 ; EStG § 4 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Bilanzänderung gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG - aufgrund einer erst nach dem Aufstellungszeitpunkt eingetretenen Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.