BFH - Beschluß vom 10.11.1997
GrS 1/96
Normen:
AO (1977) § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1998, 211
BFH/NV 1998, 505
BFHE 184, 1
BStBl II 1998, 83
DB 1998, 351
DStZ 1998, 408
NJW 1998, 1096

Bilanzberichtigung und widerstreitende Steuerfestsetzung

BFH, Beschluß vom 10.11.1997 - Aktenzeichen GrS 1/96

DRsp Nr. 1998/1222

Bilanzberichtigung und widerstreitende Steuerfestsetzung

»§ 174 Abs. 4 AO 1977 erlaubt die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides, in dem ein früherer Bilanzierungsfehler korrigiert wurde, nicht allein mit der Begründung, daß mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides nach § 174 Abs. 4 AO 1977 die Möglichkeit geschaffen wird, die Vorjahresbilanz zu ändern.«

Normenkette:

AO (1977) § 174 Abs. 4 ;

Gründe:

A.

Vorgelegte Rechtsfrage, Sachverhalt, Anrufungsbeschluß des I. Senats und Stellungnahme der Beteiligten

I. Vorgelegte Rechtsfrage

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß vom 16. Februar 1996 I R 150/94 dem Großen Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Erlaubt § 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) die Aufhebung eines Steuerbescheides, in dem ein früherer Bilanzierungsfehler korrigiert wurde, mit der Begründung, daß mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 174 Abs. 4 AO 1977 die Möglichkeit geschaffen wird, die Vorjahresveranlagung zu ändern?

Der Beschluß ist in BFHE 180, 8, BStBl II 1996, 417 veröffentlicht.

II. Sachverhalt