BFH - Urteil vom 06.10.2009
I R 36/07
Normen:
EStG § 5 Abs. 4b S. 1; ; EStG § 6 Abs. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs.;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2003/03

Bilanzieller Ausgleich durch Zahlen von Pfandgeldern an Lieferanten infolge Vereinnahmung von Pfandgeldern in gleicher Höhe von Kunden

BFH, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen I R 36/07

DRsp Nr. 2009/25856

Bilanzieller Ausgleich durch Zahlen von Pfandgeldern an Lieferanten infolge Vereinnahmung von Pfandgeldern in gleicher Höhe von Kunden

Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Der Händler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 4b S. 1; ; EStG § 6 Abs. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs.;

Gründe

I.