FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 15.11.2010
2 K 209/09
Normen:
EStG § 7; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1;

Bilanzierung eines Seeschiffes als Umlaufvermögen; Kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn bei Veräußerung des einzigen Schiffs einer Schifffahrtsgesellschaft

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 15.11.2010 - Aktenzeichen 2 K 209/09

DRsp Nr. 2011/5734

Bilanzierung eines Seeschiffes als Umlaufvermögen; Kein tarifbegünstigter Aufgabegewinn bei Veräußerung des einzigen Schiffs einer Schifffahrtsgesellschaft

Steht nahezu zeitgleich mit dem Erwerb des einzigen Schiffs einer Einschiffsgesellschaft fest, dass dieses Schiff als 'gebrauchtes' zu einem feststehenden Zeitpunkt weiterveräußert werden soll, stellt das Schiff Umlaufvermögen dar, dessen Veräußerung nicht zu einer tarifbegünstigten Betriebsaufgabe führt.

Normenkette:

EStG § 7; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Absetzungen für Abnutzungen (Afa) auf ein Seeschiff vornehmen darf und ob sie mit dessen Veräußerung einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn erzielt hat.