FG München - Gerichtsbescheid vom 28.11.2000
7 K 2035/98
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 274

Bilanzierung von Prämien für Put-/Call-Optionen und Swap-Optionen

FG München, Gerichtsbescheid vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 7 K 2035/98

DRsp Nr. 2001/10708

Bilanzierung von Prämien für Put-/Call-Optionen und Swap-Optionen

1. Eine Bank kann für Optionsprämien, die sie als Stillhalterin von Put-/Call-Optionen erhält, keine Verbindlichkeitsrückstellung bilden. Die Prämien sind sofort erfolgswirksam zu verbuchen. 2. Eine Bank kann als Stillhalterin von Put-/Call-Optionen für die durch ein bindendes Vertragsangebot eingegangene schuldrechtliche Verpflichtung, bei Ausübung der Option durch den Wähler einen zweiten Vertrag (Kaufvertrag) abzuschließen, eine Drohverlustrückstellung für ggf. entstehende Verluste bei Abschluss des Kaufvertrages (Ausübung des Optionsrechts durch den Optionsnehmer) bilden. 3. Eine Bank kann für Optionsprämien, die sie im Rahmen von Swap-Optionen erhält, keine passive Rechnungsabgrenzung bilden. Die Prämien sind sofort erfolgswirksam anzusetzen. 4. Risiken der Bank als Stillhalterin aus den Swap-Optionsgeschäft sind durch eine Rückstellung für drohende Verluste zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 5 Nr. 2 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.