BFH - Urteil vom 02.07.2021
XI R 21/19
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 176
BB 2023, 45
BFH/NV 2022, 222
FR 2022, 253
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 902/15

Bilden einer Rückstellung für Leistungen im Zusammenhang mit sogenannten WerkzeugverträgenBilden einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

BFH, Urteil vom 02.07.2021 - Aktenzeichen XI R 21/19

DRsp Nr. 2022/849

Bilden einer Rückstellung für Leistungen im Zusammenhang mit sogenannten Werkzeugverträgen Bilden einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten

1. NV: Stellt ein Zulieferbetrieb dem jeweiligen Auftraggeber zu übereignende Werkzeuge für die Produktion von Teilen her und wird seine Verpflichtung zur Wartung, Instandhaltung und Aufbewahrung der zur Verfügung stehenden Werkzeuge ausschließlich durch einen für die Lieferung der Werkzeuge abgeschlossenen Werkzeugvertrag abgegolten und nicht durch die späteren Aufträge zur Produktion der Teile, ist eine Rückstellung für die Aufwendungen zur Wartung, Instandhaltung und Aufbewahrung der Werkzeuge zu bilden. 2. NV: § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG steht einer Rückstellung für diese Aufwendungen nicht entgegen, wenn die Aufwendungen nicht als eigene Produktionskosten für die Erstellung der Teile anfallen, sondern zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten aus dem Werkzeugvertrag.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.07.2019 – 10 K 902/15 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, eine Rückstellung für Leistungen im Zusammenhang mit sog. Werkzeugverträgen bilden kann.