FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.11.2008
6 K 8272/02 B
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 250 Abs. 2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536; BGB § 320; KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 9 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2009, 604

Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens oder eines sonstigen Passivpostens (insbesondere von Rückstellungen) für den Wartungsaufwand von gewerblich vermieteten Flugzeugen; ausländischer Flughafen als ausländische Betriebsstätte

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 6 K 8272/02 B

DRsp Nr. 2009/1559

Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens oder eines sonstigen Passivpostens (insbesondere von Rückstellungen) für den Wartungsaufwand von gewerblich vermieteten Flugzeugen; ausländischer Flughafen als ausländische Betriebsstätte

1. Ist das vom Betreiber gemieteter Flugzeuge aufgrund des Mietvertrags über die Flugzeuge gezahlte Pauschalentgelt als einheitliches Entgelt für die von der Flugzeugvermieterin in der jeweiligen Leistungsperiode zu erbringenden oder erbrachten Leistungen (Wartung, Reparatur, ständige Leistungsbereitschaft, Risikoübernahme) anzusehen und stehen sich die Zahlung der (anteiligen) Pauschalentgelte und die Leistung der Vermieterin in jeder Leistungsperiode ausgeglichen gegenüber, sind die im Rahmen des Pauschalentgelts vereinnahmten Wartungsvergütungen als Entgelt für die von der Vermieterin in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen erbrachten Leistungen anzusehen und stellen einen dem Jahr der Vereinnahmung zuzuordnenden Ertrag dar. Eine - teilweise - Überführung der Wartungsvergütungen in einen Rechnungsabgrenzungsposten scheidet dann ebenso aus, wie deren Passivierung als erhaltene Anzahlungen.