BFH - Beschluß vom 10.11.1999
X R 60/95
Normen:
AO (1977) § 38 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; EStG (i.d.F. des StRG 1990) § 2 § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 § 52 Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 347
BFH/NV 2000, 512
BFHE 189, 479
BStBl II 2000, 131
DB 2000, 400
DStR 2000, 233
DStZ 2000, 263
NJW 2000, 1216
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Bildung und Auflösung von Jubiläumsrückstellungen

BFH, Beschluß vom 10.11.1999 - Aktenzeichen X R 60/95

DRsp Nr. 2000/780

Bildung und Auflösung von Jubiläumsrückstellungen

»Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 52 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 EStG in der bis einschließlich 1998 gültigen Fassung des StRG 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093) insofern gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieß, als die darin getroffene Regelung für die Veranlagungszeiträume 1988 bis 1992 - die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums (Jubiläumsrückstellungen) i.S. des § 5 Abs. 4 EStG untersagte und - für schon gebildete Rückstellungen dieser Art die gewinnerhöhende Auflösung anordnete.«

Normenkette:

AO (1977) § 38 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; EStG (i.d.F. des StRG 1990) § 2 § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 § 52 Abs. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

A. Ausgangslage

I. Sachverhalt

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt ein Dienstleistungsunternehmen und ermittelt seinen Gewinn gemäß § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

Durch Aushang am schwarzen Brett erteilte der Kläger seinen Arbeitnehmern am 18. Dezember 1981 die Zusage, dass sie anlässlich eines Dienstjubiläums

nach 10 Jahren 600 DM,

nach 25 Jahren 1 200 DM und

nach 40 Jahren 2 400 DM

erhalten werden.