EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b und Buchst. e Satz 2 AO § 162;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 11301/08
Bildung und Höhe einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
BFH, Entscheidung vom 12.12.2013 - Aktenzeichen X R 25/11
DRsp Nr. 2014/6625
Bildung und Höhe einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
1. Die Abzinsung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen richtet sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e Satz 2 EStG nach dem Zeitraum bis zur erstmaligen Erfüllung der Bestandspflegepflicht. Diesen hat der Steuerpflichtige darzulegen und mit Stichproben zu belegen (Fortentwicklung der Rechtsprechung in den Senatsurteilen vom 19. Juli 2011 X R 26/10, BFHE 234, 239, BStBl II 2012, 856; X R 48/08, BFH/NV 2011, 2032, und X R 8/10, BFH/NV 2011, 2035).2. Steht fest, dass der Steuerpflichtige vertraglich zur weiteren Betreuung der von ihm vermittelten Versicherungsverträge verpflichtet ist und auch tatsächlich entsprechende Nachbetreuungsleistungen erbracht hat, scheitert die Bildung der Rückstellung zwar nicht daran, dass er keine der Rechtsprechung entsprechenden Aufzeichnungen über den Umfang der Betreuungsleistungen vorlegen kann. Da den Steuerpflichtigen aber die Darlegungs- und Beweislast trifft, muss sich die dann vorzunehmende Schätzung des Betreuungsaufwandes im unteren Rahmen bewegen.
Normenkette:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b und Buchst. e Satz 2 AO § 162;
Gründe
I.
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