1. Künftige Prozeßkosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Berufungs- oder Revisionsverfahren können grundsätzlich nicht zurückgestellt werden.2. Prozeßzinsen, die für die Dauer eines am Bilanzstichtag noch nicht anhängigen Rechtsmittelverfahrens künftig entstehen können, können zu diesem Stichtag noch nicht zurückgestellt werden.3. Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind in Höhe des Urlaubsentgelts zu passivieren, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte (Bestätigung der BFH-Urteile vom 8.7.1992 - XI R 50/89, BStBl II 1992, 910, und vom 10.3.1993 - I R 70/91, BStBl II 1993, 446).4. Eine sich aus § 16BetrAVG ergebende künftige Rentenanpassungspflicht kann die Pensionsrückstellung nicht erhöhen.5. Für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein darf keine Rückstellung gebildet werden (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13.11.1991 - I R 102/88, BStBl II 1992, 336).
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