BFH - Urteil vom 09.12.2009
X R 41/07
Normen:
AO § 164 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; HGB § 87a Abs. 1; HGB § 92 Abs. 4; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 21/06

Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten als Ausdruck eines handelsrechtlichen Grundsatzes ordnungsmäßiger Buchführung; Vorliegen eines Erfüllungsrückstands bei Rückstand des Verpflichteten mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner; Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und des Grundsatzes von Treu und Glauben

BFH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen X R 41/07

DRsp Nr. 2010/4635

Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten als Ausdruck eines handelsrechtlichen Grundsatzes ordnungsmäßiger Buchführung; Vorliegen eines Erfüllungsrückstands bei Rückstand des Verpflichteten mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner; Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und des Grundsatzes von Treu und Glauben

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; HGB § 87a Abs. 1; HGB § 92 Abs. 4; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist aufgrund eines am 15. März 2000 abgeschlossenen Vermögensberater-Vertrages für die X AG als "Handelsvertreter im Hauptberuf in der Stufe Direktionsleiter" tätig.