FG Münster - Gerichtsbescheid vom 18.12.2013
3 K 3246/12 Erb
Normen:
AO § 163; ErbStG § 23;
Fundstellen:
ZEV 2014, 274

Billigkeitserlass von Erbschaftsteuer

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 3 K 3246/12 Erb

DRsp Nr. 2014/4562

Billigkeitserlass von Erbschaftsteuer

Ein Billigkeitserlass der gemäß § 23 ErbStG anfallenden Erbschaftsteuer, die auf eine durch Vermächtnis zugewendete Leibrente entfällt, kommt nicht deswegen aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht, weil der verpflichtete Erbe die Rente wegen Insolvenz nicht mehr zahlt.

Normenkette:

AO § 163; ErbStG § 23;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Erlass der der Klägerin gegenüber festgesetzten Erbschaftsteuer.

Die Klägerin war Vermächtnisnehmerin nach ihrem am 00.00.0000 verstorbenen Lebensgefährten. Erben und Vermächtnisverpflichtete waren dessen Sohn und Tochter. Das Vermächtnis bestand aus einer Einmalzahlung in Höhe von X DM, zahlbar in fünf gleichen Jahresraten, und aus einer wertgesicherten Leibrente in Höhe von monatlich anfangs X DM.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 22.09.1982 Erbschaftsteuer fest für Sachwerte (Einmalzahlung X DM) in Höhe von X DM und für die Rente (monatlich X DM) in Form der beantragten Jahresversteuerung (§ 23 ErbschaftsteuergesetzErbStG) in Höhe von X DM jährlich.