BFH - Urteil vom 15.10.1998
IV R 69/97
Normen:
AO 1977 §§ 227, 233a Abs. 1 ; FGO § 102 ;
Fundstellen:
BB 1999, 39
BFH/NV 1999, 383
BFHE 187, 198
DB 1999, 29
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1998, 83),

Billigkeitserlaß von Nachforderungszinsen

BFH, Urteil vom 15.10.1998 - Aktenzeichen IV R 69/97

DRsp Nr. 1999/698

Billigkeitserlaß von Nachforderungszinsen

»Werden nachträglich zunächst vor 1989 besteuerte Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum nach 1988 der Einkommensteuer unterworfen, ist die Erhebung von Nachzahlungszinsen sachlich unbillig.«

Normenkette:

AO 1977 §§ 227, 233a Abs. 1 ; FGO § 102 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für 1988 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 1 800 000 DM aus dem Verkauf eines Patents als Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit.Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1988 entfiel auf den Veräußerungsgewinn eine anteilige Einkommensteuerschuld in Höhe von 490 668 DM.