FG Hessen - Urteil vom 29.10.2009
13 K 3181/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8; AO § 227;

Billigkeitserlass von Steuern die aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit von Geldbußen entstehen; Geldbuße; Erlass; Sachliche Billigkeitsgründe; Betriebsausgabe

FG Hessen, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 13 K 3181/08

DRsp Nr. 2010/11637

Billigkeitserlass von Steuern die aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit von Geldbußen entstehen; Geldbuße; Erlass; Sachliche Billigkeitsgründe; Betriebsausgabe

1. Das in § 4 Abs. 5 Nr. 8 S. 4 EStG zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Ziel, einen Abzug vom Geldbußen dann auszuschließen, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht bußgeldmindernd berücksichtigt worden sind, und somit eine Doppelbelastungen zu vermeiden, kann nur bei einem vollständigen Erlass sachgerecht erreicht werden. 2. Soll eine Geldbuße aufgrund der Begründung im Bußgeldbescheid ausdrücklich der Abschöpfung von Einnahmen dienen, die durch illegale Geschäfte zugeflossen sind, ist eine Aufspaltung in einen Ahndungs- und Abschöpfungsteil nicht vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8; AO § 227;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welcher Höhe der Kläger den Erlass von Einkommensteuer 1975 und 1976 und Aussetzungszinsen 1975 aus sachlichen Billigkeitsgründen verlangen kann.