BVerfG - Beschluss vom 28.02.2017
1 BvR 1103/15
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; GewStG § 10a; EStG § 10d Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
HFR 2017, 544
NVwZ 2017, 954
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 10.14

Billigkeitsmaßnahme bei der Mindestbesteuerung des Gewerbeertrages in Fällen der endgültigen Verhinderung von Verlustverrechnungen; Änderung der Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen; Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

BVerfG, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1103/15

DRsp Nr. 2017/12848

Billigkeitsmaßnahme bei der Mindestbesteuerung des Gewerbeertrages in Fällen der endgültigen Verhinderung von Verlustverrechnungen; Änderung der Verrechenbarkeit von Verlustvorträgen; Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

1. Steuerrechtliche Billigkeitsmaßnahmen dürfen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes abhelfen. Typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen vermögen keine sachliche Unbilligkeit zu begründen. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen, sondern sind gegebenenfalls durch Korrektur des Gesetzes zu beheben.