FG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2013
11 K 83/12 AO
Normen:
AO § 5; AO § 163 Satz 1; AO § 184 Abs. 2 Satz 1; FGO § 102; GewStG § 2 Absatz 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 5; GewStG § 10a Satz 4; GewStG § 10a Satz 8;

Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 11 K 83/12 AO

DRsp Nr. 2014/5075

Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

Die Finanzbehörde kann Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen nur treffen, wenn sie durch eine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder eine Richtlinie der obersten Landesfinanzbehörde dazu ausdrücklich ermächtigt wird. Ein Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit kann nicht auf Grund des Einverständnisses der hebeberechtigten Gemeinde verfahrensrechtlich als unbedenklich angesehen werden. Der Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags aufgrund fehlender Unternehmeridentität infolge des Gesellschafterwechsels bei einer KG und die Besteuerung des Gewinns aus der Auflösung einer Rückstellung, die zur Erhöhung des weggefallenen Verlustvortrags geführt hatte, entspricht den gesetzlichen Vorschriften und kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen nicht als unbillig angesehen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 5; AO § 163 Satz 1; AO § 184 Abs. 2 Satz 1; FGO § 102; GewStG § 2 Absatz 1 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 5; GewStG § 10a Satz 4; GewStG § 10a Satz 8;

Tatbestand