BFH - Urteil vom 26.11.1997
III R 109/93
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 808

Bindungswirkung einer telefonischen Auskunft des Finanzamts

BFH, Urteil vom 26.11.1997 - Aktenzeichen III R 109/93

DRsp Nr. 1998/9061

Bindungswirkung einer telefonischen Auskunft des Finanzamts

Eine außerhalb einer Außenprüfung vom Finanzamt erteilte Auskunft ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann verbindlich, wenn sie der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung für die spätere Entscheidung im Verwaltungsverfahren zuständige Beamte oder der Vorsteher der Finanzbehörde gegeben hat. Der zuständige Beamte ist dabei nicht etwa der Sachbearbeiter, sondern der abschließend Zeichnungsberechtigte, also in der Regel der Sachgebietsleiter.

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) baute 1986 (Streitjahr) ein 1985 erworbenes Hotelgebäude um und richtete es neu ein. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte für die Gebäudeerweiterung und die Anschaffung einiger beweglicher Einrichtungsgegenstände durch unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 31. Juli 1987 sowie Änderungsbescheid vom 10. November 1987 Investitionszulage für 1986 nach § 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1986 in Höhe von letztlich ... DM.