BGH - Beschluß vom 10.06.2003
X ARZ 92/03
Normen:
ZPO § 29 § 281 Abs. 2 S. 4 § 36 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1305
NJW 2003, 3201

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von Honorarforderungen an einen Steuerberater am Geschäftssitz

BGH, Beschluß vom 10.06.2003 - Aktenzeichen X ARZ 92/03

DRsp Nr. 2003/9788

Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von Honorarforderungen an einen Steuerberater am Geschäftssitz

1. Ein Verweisungsbeschluß ist nur dann nicht bindend, wenn er willkürlich ist, d.h. bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. 2. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Verweisung auf dem übereinstimmenden Willen beider Prozeßparteien beruht. 3. Die Verweisung des Rechtsstreits an das Wohnsitzgericht des Mandanten eines Steuerberaters erweist sich jedenfalls auch dann nicht als willkürlich, wenn in Betracht gezogen wird, daß die Frage, ob Honorarforderungen auch am Geschäftssitz des Steuerberaters geltend gemacht werden können, in der Rechtssprechung streitig ist.

Normenkette:

ZPO § 29 § 281 Abs. 2 S. 4 § 36 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Beklagte wohnt in Berlin. Die Kläger sind Steuerberater in Hamburg und verlangen von der Beklagten Zahlung von Honorar für Steuerberatungsleistungen.