BFH - Beschluß vom 05.11.1998
VI B 185/96
Normen:
AO § 351 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 451

Bindungswirkung gem. § 351 AO

BFH, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen VI B 185/96

DRsp Nr. 1999/868

Bindungswirkung gem. § 351 AO

Wird ein Bescheid gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nachträglich zu Ungunsten des Stpfl. geändert, so tritt die Bindungswirkung des § 351 AO auch dann ein, wenn nach Unanfechtbarkeit des früheren Bescheids lediglich Rechtsänderungen zugunsten des Stpfl. eingetreten sind. Denn es wäre nicht einzusehen, weshalb der Stpfl. eine Änderungsmöglichkeit allein deshalb wieder in vollem Umfang zurückgewinnen soll, weil der Bescheid später zu seinen Ungunsten geändert wurde.

Normenkette:

AO § 351 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls ist sie unbegründet.