FG Münster - Urteil vom 13.12.2001
2 K 1251/90 E
Normen:
AO (1977) § 119 Abs. 1 § 122 Abs. 1 § 124 Abs. 1 § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 179 Abs. 2 § 180 Abs. 1 S. 1 § 182 Abs. 1 S. 1 ;

Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

FG Münster, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 1251/90 E

DRsp Nr. 2002/9523

Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides für einen Folgebescheid kann selbst dann bestehen, wenn das Feststellungsfinanzamt über den gesetzlich vorgeschriebenen Umfang hinaus Besteuerungsgrundlagen festgestellt hat. Die Annahme einer Bindungswirkung setzt allerdings auch in einem solchen Fall voraus, dass der Feststellungsbescheid an die materiell-rechtlich betroffenen Personen adresiert und ihnen gegenüber mit einem solchen Inhalt wirksam geworden ist.

Normenkette:

AO (1977) § 119 Abs. 1 § 122 Abs. 1 § 124 Abs. 1 § 175 Abs. 1 Nr. 1 § 179 Abs. 2 § 180 Abs. 1 S. 1 § 182 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist materiell-rechtlich im Streit, ob vertraglich vereinbarte Unterbeteiligungen an einem GmbH-Anteil der Entstehung eines Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) entgegenstehen, bzw. ob ein gegenüber der Unterbeteiligungsgesellschaft erlassener Feststellungsbescheid Bindungswirkung auch mit Rücksicht auf den Veräußerungsgewinn entfaltet.

Der Kläger (Kl.) war bis zum Streitjahr 1984 zusammen mit Herrn H.-G. K. Gesellschafter/Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften, wobei sich die Beteiligungsverhältnisse der Herren bzw. der Familien zueinander grundsätzlich parallel entwickelten.