(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2UStG, Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage des UStG) im Kalenderjahr 2004 gilt Folgendes:
1. Goldmünzen
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