BMF vom 11.12.2003
IV A 6 - S 2176 - 70/03
Normen:
EStG § 6a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BStBl I 2003, 746

BMF - 11.12.2003 (IV A 6 - S 2176 - 70/03) - DRsp Nr. 2004/50036

BMF, vom 11.12.2003 - Aktenzeichen IV A 6 - S 2176 - 70/03

DRsp Nr. 2004/50036

1. Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG 2. Nachholverbot gemäß § 6a Abs. 4 EStG bei einer fehlerhaften Rückstellungszuführung aufgrund eines Rechtsirrtums BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 - I R 88/01 - BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2003 - IV A 6 - S 2176 - 70/03 -

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 4 ;

Gründe:

Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG kann eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Rückstellungsbeträge, die in einem Wirtschaftsjahr zulässig gewesen wären, können in einem späteren Wirtschaftsjahr grundsätzlich nicht nachgeholt werden (sog. Nachholverbot). Durch diese Regelung soll eine willkürliche Rückstellungsbildung und die damit verbundene Verzerrung des Periodengewinns vermieden werden (Bundestags-Drucksache 7/1281, Seite 40).

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. Juli 2002, BStBl 2003 II S. 936 entschieden, dass das Nachholverbot gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG auch bei Rückstellungen anzuwenden ist, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich bewertet worden sind.