BMF vom 16.12.2003
IV A 6 - S 2240 - 153/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 i.V.m. § 3c Abs. 2 ; KStG § 8b Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BStBl I 2004, 40

BMF - 16.12.2003 (IV A 6 - S 2240 - 153/03) - DRsp Nr. 2004/50042

BMF, vom 16.12.2003 - Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 153/03

DRsp Nr. 2004/50042

1. Einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds 2. Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb BMF-Schreiben vom 20. November 2003 - IV A 6 - S 2240 - 170/02 -

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40 i.V.m. § 3c Abs. 2 ; KStG § 8b Abs. 1, 2 ;

Gründe:

Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Venture Capital Fonds und Private Equity Fonds nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

I. Begriffsbestimmung

1 In Venture Capital und Private Equity Fonds, die meist von einem oder mehreren Initiatoren gegründet werden, schließen sich Kapitalanleger insbesondere zum Zweck der Finanzierung junger Unternehmen, des Wachstums mittelständischer Unternehmen, der Ausgliederung von Unternehmensteilen oder der Nachfolge in Unternehmen zusammen. Dabei dient der Fonds als Mittler zwischen den Kapitalanlegern einerseits und den zu finanzierenden Unternehmen (Portfolio-Gesellschaften) andererseits. Von den Fonds werden Eigenkapital- und eigenkapitalähnliche Beteiligungen an den Portfolio-Gesellschaften erworben. Nach Erreichen des durch die Finanzierung beabsichtigten Ziels (z.B. Umwandlung der Portfolio-Gesellschaften in Aktiengesellschaften und die Platzierung der Unternehmen an der Börse, Ausgliederung von Unternehmensteilen) werden die Anteile an den Gesellschaften - kurspflegend - veräußert.