Durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645, BStBl I S. 710) wurde die zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung beseitigt. Die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG und die Aufhebung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003, ferner in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht formell bestandskräftig oder insoweit vorläufig festgesetzt wurde oder unter einem wirksamen Nachprüfungsvorbehalt steht (§ 52 Abs. 12, Abs. 23b EStG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Das BMF-Schreiben vom 13. Juni 2003 (BStBl I S. 341) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Einkommensteuerfestsetzungen sind nicht mehr hinsichtlich der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG bzw. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG (in der bisherigen Fassung) vorläufig durchzuführen.
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