Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des BMF-Schreibens vom 10. April 1984 (BStBl I S. 252) wie folgt Stellung:
Infolge der Absenkung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes ab 1. Januar 2001 auf 25 % durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung - Steuersenkungsgesetz (
Obgleich der erhöhte Körperschaftsteuersatz nur für das Jahr 2003 gilt, wird das BMF-Schreiben aus Vereinfachungsgründen für die Körperschaftsteuer erst mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 aufgehoben.
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