BMF - Erlass vom 19.01.2004
IV B 4 - S 1320 - 1/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 66

BMF - Erlass vom 19.01.2004 (IV B 4 - S 1320 - 1/04) - DRsp Nr. 2008/87382

BMF, Erlass vom 19.01.2004 - Aktenzeichen IV B 4 - S 1320 - 1/04

DRsp Nr. 2008/87382

Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die sich in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die nachfolgenden Grundsätze. Dieses Schreiben gilt nicht für die in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallenden Abgaben.

1. Allgemeines

1.1 Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.

1.2 Rechtsgrundlagen

1.2.1 Überblick

Die Rechtsgrundlagen der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung ergeben sich aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie 76/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/44/EG - EG-Beitreibungsrichtlinie, ABl. L 175 vom 28. Juni 2001 S. 17), aus einer Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen sowie aus Verträgen über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen. Die EG-Beitreibungsrichtlinie ist durch das EG-Beitreibungsgesetz (BStBl 2003 I S. 319 ff.) in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Die und die Verträge über Amts- und Rechtshilfe sind völkerrechtliche Vereinbarungen, die durch Zustimmungsgesetz innerstaatliches Recht werden (Artikel Abs. Satz 1 ).