BMF - Schreiben vom 01.02.2001
S 2139 b
Fundstellen:
BStBl 2001 I 170

BMF - Schreiben vom 01.02.2001 (S 2139 b) - DRsp Nr. 2008/85521

BMF, Schreiben vom 01.02.2001 - Aktenzeichen S 2139 b

DRsp Nr. 2008/85521

§ 7g EStG Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach Abs. 1 und von Ansparrücklagen nach Abs. 3 im Jahr der Betriebseröffnung; Anwendung des BHF- Urt. v. 21.7.1999 - I R 57/98

Mit Urt. v. 21.7.1999 - I R 57/98 - hat der Senat des BFH zu § 7g EStG Folgendes entschieden:

1. Wird ein WG von einem neu gegründeten Gewerbebetrieb vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 BewG), so ist die Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 1 EStG 1994 auch dann zu gewähren, wenn die in § 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG 1994 angeführten Größenmerkmale überschritten werden.

Der BFH ist hiermit von den Regelungen in R 83 Abs. 1 Sätze 6 und 7 EStR 1993/1996 abgewichen, wonach in einem solchen Fall die Verhältnisse zum Beginn des Wj maßgeblich sind.

2. Gleichermaßen ist die Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG 1994 zu gewähren, weil die in § 7g Abs. 2 EStG genannten Größenmerkmale bei einem neu gegründeten Gewerbebetrieb am Schluss des Wj, das der Bildung der Rücklage vorangeht (§ 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG 1994), stets erfüllt sind.

Der BFH ist hiermit von dem BMF-Schreiben v. 12.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1441) unter 1. abgewichen, wonach in einem solchen Fall die Verhältnisse zum Beginn des Wj maßgeblich sind.