BMF - Schreiben vom 01.02.2002
S 2742
Fundstellen:
BStBl 2002 I 219

BMF - Schreiben vom 01.02.2002 (S 2742) - DRsp Nr. 2008/86414

BMF, Schreiben vom 01.02.2002 - Aktenzeichen S 2742

DRsp Nr. 2008/86414

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Grundsätze bei der Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer; Rechtsfolgen aus dem BFH-Urt. v. 27.3.2001 (Az. I R 27/99)

Mit Urt. v. 27.3.2001 hat der BFH zu Grundsätzen bei der kstl. Anerkennung von Tantiemezusagen (insbesondere von Nur-Tantiemezusagen) an den Gesellschafter-Geschäftsführer Stellung genommen. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder sind künftig ergänzend zu Abschn. 33 KStR nachfolgende Grundsätze bei der Anerkennung von Tantiemezusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden:

1. Verhältnis der Tantieme zum verbleibenden Jahresüberschuss

Nach Abschn. 33 Abs. 2 Satz 1 KStR können Tantiemezusagen an mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer, die insgesamt die Grenze von 50 v. H. des Jahresüberschusses übersteigen, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Diese Grenze ist auch bei Tantiemezusagen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer maßgebend. Bemessungsgrundlage für die 50 v. H.-Grenze ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern.

2. Verhältnis der Tantieme zu sonstigen Bestandteilen der Gesamtbezüge