BMF - Schreiben vom 01.03.1999
S 2139
Fundstellen:
BStBl 1999 I 272

BMF - Schreiben vom 01.03.1999 (S 2139) - DRsp Nr. 2008/80500

BMF, Schreiben vom 01.03.1999 - Aktenzeichen S 2139

DRsp Nr. 2008/80500

Förderung von Existenzgründern nach § 7g Abs. 7 EStG; Entscheidung der Europäischen Kommission

Die Regelung des § 7 g Abs. 7 EStG in der Fassung des Artikel 8 des Jahressteuergesetzes 1997 (BStBl 1996 I S. 1523) ist eine notifizierungspflichtige Vorschrift. Vor einem Abschluß des hierzu eingeleiteten Notifizierungsverfahrens steht die Regelung unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Europäischen Kommission (vgl. BMF-Schreiben vom 2. Januar 1997 [a. a. O.]).

Die Kommission hat am 17. August 1998 (ABl. C 334/6 vom 31. Oktober 1998) entschieden, daß § 7 g Abs. 7 EStG mit Artikel 92 EG-Vertrag vereinbar ist, soweit damit nicht sog. sensible Sektoren gefördert werden. Betreffend die sensiblen Sektoren hat die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 93 Abs. 2 EG-Vertrag eröffnet.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder können Anträge auf Bildung der Rücklage nach § 7 g Abs. 7 EStG nunmehr bearbeitet werden, soweit keine sensiblen Sektoren betroffen sind.

Sensible Sektoren sind:

1. Eisen- und Stahlindustrie (vgl. Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, ABl. 338/42 vom 28. Dezember 1996, und Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche, ABl. C 320/3 vom 13. Dezember 1988),