BMF - Schreiben vom 01.06.2001
IV B 5 - S 6000 - 136/01

BMF - Schreiben vom 01.06.2001 (IV B 5 - S 6000 - 136/01) - DRsp Nr. 2008/80801

BMF, Schreiben vom 01.06.2001 - Aktenzeichen IV B 5 - S 6000 - 136/01

DRsp Nr. 2008/80801

KraftStG Kraftfahrzeugsteuer für Motorräder

Zulassungspflichtige Motorräder werden nach geltendem Recht jährlich mit 3,60 DM je angefangenen 25 cm3 besteuert. Eine Steuerbemessung nach den Abgasemissionen - wie für Pkw und für Nutzfahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht - gilt derzeit nicht. Der Steuersatz ist seit 1955 unverändert geblieben.

Bei einer Zulassung mit Saisonkennzeichen wird die Steuer nur anteilig für den jeweiligen Betriebszeitraum festgesetzt. Die Zuteilung der besonderen Oldtimerkennzeichen unterliegt einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer von 90 DM im Jahr. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Oldtimer sind in der StVZO geregelt. Wesentlich für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens ist u.a., dass das Fahrzeug vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurde und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird. Eine Begrenzung hinsichtlich der Jahresfahrleistung besteht nicht.

Für neu in den Verkehr kommende Motorräder ist das Emissionsverhalten inzwischen im Fahrzeugbrief und -schein ausgewiesen. Die Systematik und die jeweiligen Schlüsselnummern sind mit denen für Pkw nicht vergleichbar. Das Emissionsverhalten wird von den Verkehrsbehörden verbindlich festgestellt. Strengere Abgasvorschriften für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sind in Vorbereitung.