Zur Frage der bilanziellen Behandlung von Altkreditverbindlichkeiten bei Rangrücktritt mit Besserungsscheinvereinbarung gemäß § 16 Abs. 3 und § 36 Abs. 3 Satz 3 DMBilG in der D-Markeröffnungsbilanz nimmt das BMF nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Landwirtschaftliche Unternehmen in den neuen Bundesländern, die aus ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) hervorgegangen sind, waren in erheblichem Umfang mit Altkreditverbindlichkeiten, die bis zum 30. Juni 1990 entstanden waren, belastet. Um sanierungsfähigen Unternehmen die erforderliche Umstrukturierung zu erleichtern, wurden die Altkreditverbindlichkeiten zu einem Teil mit schuldbefreiender Wirkung von der Treuhandanstalt übernommen. Für den überwiegenden Teil der Altkreditverbindlichkeiten wurde eine bilanzielle Entlastung durch Rangrücktritt mit Besserungsscheinvereinbarung bewirkt.