BMF - Schreiben vom 01.10.1997
S 2056
Fundstellen:
; BStBl 1997 I S. 864

BMF - Schreiben vom 01.10.1997 (S 2056) - DRsp Nr. 2008/86188

BMF, Schreiben vom 01.10.1997 - Aktenzeichen S 2056

DRsp Nr. 2008/86188

§ 11 InvZulG Ausdehnung der Investitionszulage von 10 v. H. und der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz auf bestimmte Betriebe in Berlin (West);

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EU-Kommission) hat über das Hauptprüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag zur Anwendung des § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 und des Fördergebietsgesetzes in Berlin (West) entschieden. Diese Entscheidung ist durch das Gesetz zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern vom 18. 8. 1997 (BGBl I S. 2070, BStBl I S. 790) umgesetzt worden. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996 (Art. 3; Anwendung der erhöhten Investitionszulage in Berlin (West)) und § 8 Abs. 1a FördG (Art. 4 Nr. 2; Anwendung der Sonderabschreibungen in Berlin (West)) wurden den Vorgaben der EU-Kommission angepaßt. Das BdF-Schreiben v. 14. 8. 1996 ist damit insoweit gegenstandslos. Das weitere Hauptprüfverfahren zur Verlängerung der Investitionszulage von 8 v. H. nach § 3 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG 1996 ist noch nicht abgeschlossen. Insoweit ist das BdF-Schreiben v. 14. 8. 1996 weiterhin zu beachten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996 und des § 8 Abs. 1a FördG folgendes:

I. Investitionszulage

1. Erstinvestitionen