Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EU-Kommission) hat über das Hauptprüfverfahren nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag zur Anwendung des § 5 Abs. 3 InvZulG 1996 und des Fördergebietsgesetzes in Berlin (West) entschieden. Diese Entscheidung ist durch das Gesetz zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern vom 18. 8. 1997 (BGBl I S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 InvZulG 1996 und des § 8 Abs. 1a FördG folgendes:
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