BMF - Schreiben vom 01.11.2004
IV C 8 -S 2296 b - 16/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I S. 958

BMF - Schreiben vom 01.11.2004 (IV C 8 -S 2296 b - 16/04) - DRsp Nr. 2008/88234

BMF, Schreiben vom 01.11.2004 - Aktenzeichen IV C 8 -S 2296 b - 16/04

DRsp Nr. 2008/88234

Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen gemäߧ 35a EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung, mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Zweifelsfragen zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG wie folgt Stellung genommen:

I Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen im Sinne des § 35a EStG

1. Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG)

Haushaltsnah ist das Beschäftigungsverhältnis, wenn es eine haushaltsnahe Tätigkeit zum Gegenstand hat. Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.

2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)