Regelungen, die nach Artikel 92 EG-Vertrag als Beihilfen zu qualifizieren sind, dürfen erst nach Genehmigung der Europäischen Kommission durchgeführt werden (vgl. Artikel 93 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag). Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Vorschriften nach deutschem Recht in Kraft getreten sind.
Das
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Investitionszulage von 8 v.H.:
Verlängerung der Frist für den Investitionsabschluß um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1998 (§ 3 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 InvZulG)
Investitionszulage von 5 v.H.:
Verlängerung der Frist für den Investitionsabschluß um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1998 nur für das verarbeitende Gewerbe (§ 3 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG)
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