BMF - Schreiben vom 02.02.1995
S 2132
Fundstellen:
BStBl 1995 I 148

BMF - Schreiben vom 02.02.1995 (S 2132) - DRsp Nr. 2008/80294

BMF, Schreiben vom 02.02.1995 - Aktenzeichen S 2132

DRsp Nr. 2008/80294

Milch-Garantiemengen-Verordnung; ertragsteuerliche Behandlung der Anlieferungsreferenzmengen nach der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 24. September 1993 (BGBl. I S. 1659)

Nach § 7 Abs. 2a Nr. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der Fassung der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der MGV vom 24. September 1993 (BGBl. I S. 1659) können Anlieferungsreferenzmengen ohne Übergang des Betriebes oder der entsprechenden Fläche übertragen oder für mindestens zwei 12-Monats-Zeiträume pachtweise überlassen werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung dieser flächenunabhängigen Übertragung oder Überlassung von Anlieferungsreferenzmengen wie folgt Stellung:

1. Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) und durch Einnahmenüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

a) Übertragung von Anlieferungsreferenzmengen

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG sind die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Referenzmengen als laufender Gewinn zu erfassen.