Nach §
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der Frage der ertragsteuerlichen Behandlung dieser flächenunabhängigen Übertragung oder Überlassung von Anlieferungsreferenzmengen wie folgt Stellung:
1. Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) und durch Einnahmenüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)
a) Übertragung von Anlieferungsreferenzmengen
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und 3 EStG sind die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Referenzmengen als laufender Gewinn zu erfassen.
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