BMF - Schreiben vom 02.03.2001
S 2204

BMF - Schreiben vom 02.03.2001 (S 2204) - DRsp Nr. 2008/84666

BMF, Schreiben vom 02.03.2001 - Aktenzeichen S 2204

DRsp Nr. 2008/84666

Steuerliche Behandlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Veräußerung oder Abtretung gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG

Nach erneuter Erörterung mit der Vertretung der obersten FinBeh der Länder wird der Ihnen mit dem o. a. Schreiben mitgeteilten Auffassung, dass bei der Veräußerung oder Abtretung gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug (Zinsabschlag) nach der Durchschnittsmethode zu ermitteln sei, nicht festgehalten. Es soll vielmehr - in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der Kreditinstitute - nicht beanstandet werden, wenn zur Berechnung des Zinsabschlags die sog. Lifo-Methode angewendet wird.