Nach erneuter Erörterung mit der Vertretung der obersten FinBeh der Länder wird der Ihnen mit dem o. a. Schreiben mitgeteilten Auffassung, dass bei der Veräußerung oder Abtretung gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug (Zinsabschlag) nach der Durchschnittsmethode zu ermitteln sei, nicht festgehalten. Es soll vielmehr - in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der Kreditinstitute - nicht beanstandet werden, wenn zur Berechnung des Zinsabschlags die sog. Lifo-Methode angewendet wird.
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