Nach § 58 Nr. 1 AO sind auch Körperschaften, die ausschließlich Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigen Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen, als gemeinnützig zu behandeln. Seit 1.1.2001 setzt die Steuerbegünstigung in derartigen Fällen zusätzlich voraus, dass die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 AO i. d. F. des Art.
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