BMF - Schreiben vom 02.04.2002
S 0177
Fundstellen:
BStBl 2002 I 491

BMF - Schreiben vom 02.04.2002 (S 0177) - DRsp Nr. 2008/86295

BMF, Schreiben vom 02.04.2002 - Aktenzeichen S 0177

DRsp Nr. 2008/86295

§ 5 KStG Steuerlich unschädliche Betätigungen; Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetztes 1999 v. 20.12.2000

Nach § 58 Nr. 1 AO sind auch Körperschaften, die ausschließlich Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigen Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen, als gemeinnützig zu behandeln. Seit 1.1.2001 setzt die Steuerbegünstigung in derartigen Fällen zusätzlich voraus, dass die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 AO i. d. F. des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 v. 20.12.2000, BStBl 2001 I S. 28, i. V. mit Art. 97 EGAO i. d. F. des Art. 6 Nr. 1 des genannten Änderungsgesetzes). Eine Körperschaft ist grundsätzlich nur dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der GewSt befreit, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vom Beginn bis zum Ende des Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraums erfüllt waren. Dies bedeutet, dass bereits zu Beginn des VZ eine ordnungsgemäße Satzung vorliegen muss.